Vermittelt wird der Verkauf der Ware.
Der Verkäufer erklärt verbindlich und haftet dafür, dass der zur Vermittlung übergebene Gegenstand sein Eigentum ist. Die Verkaufsvermittlung erwirbt an dem ihr zu Vermittlung übergebenen Gegenständen keinerlei Eigentumsrechte, sondern übernimmt lediglich die Werbung für den Verkauf des übernommenem Gegenstand auf zwei Monate. Nach Ablauf der zweimonatigen Werbungsfrist verpflichtet sich der Verkäufer, sofern der Gegenstand nicht verkauft wurde, diesen unaufgefordert gegen Rückgabe des Auftragsscheines abzuholen. Der Verkäufer ermächtigt den Vermittler nach Fristablauf (ohne Abholung), die Ware ohne jeglichen Ersatzanspruch zu entsorgen, oder karitativen Zwecken zuzuführen. Das Eigentum der Ware geht nach Fristablauf auf den Vermittler über. Bei Verlust des Auftragsscheines ist der Eigentumsnachweis mittels Beleg zu erbringen.
Verkäufer und Käufer verzichten ausdrücklich auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte wahren Wertes. Für den Fall der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen, tritt an Stelle der ungültigen oder nichtigen Bestimmung, eine neue Bestimmung, die dem ursprünglichen Vertragswillen am nächsten kommt und berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Der Gerichtsstand ist Wien.